Sinovis ist akkreditierte Energiespezialistin und Partnerin der Cleantech-Agentur Schweiz (act). Zusammen sind wir vom Bund und den Kantonen beauftragt, Unternehmen bei der Umsetzung der CO2- und Energiegesetzgebung kompetent zu beraten und zu unterstützen.
Energieberatung für Grossverbraucher
Betriebe mit einem Verbrauch von mind. 0.5 GWh Strom und/oder 5 GWh Wärme zählen in der Schweiz zu den Grossverbrauchern. In Kantonen, welche den sogenannten Grossverbraucher-Artikel umsetzen, sind diese Betriebe verpflichtet, mit einer vom Bund anerkannten Organisation Massnahmen zu definieren und umzusetzen. Ein Grossverbraucher hat drei verschiedene Modelle zur Wahl:
Hier wird mit den Massnahmen ein sogenannter Zielpfad definiert. Dieser Absenkpfad wird individuell nach örtlichen Begebenheiten bestimmt. Es wird jährlich kontrolliert, ob mit den bereits umgesetzten Massnahmen der Zielpfad eingehalten werden kann. Die Universalzielvereinbarung bietet u. a. folgende Vorteile:
- Rückerstattung auf den Netzzuschlag (nur für stromintensive Betriebe, Minimalrückgabebetrag: Fr. 20 000.–)
- Befreiung von der CO2-Abgabe (Mindestausstoss: 100 t/Jahr und vordefinierte Branche)
- Ausstellung von handelbaren Bescheinigungen bei Übererfüllung des CO2-Absenkpfades
- Die UZV ist in allen Kantonen anerkannt.
Auch mit dem Kanton kann eine Zielvereinbarung eingegangen werden. Diese ist jedoch nur im Kanton gültig. Die Rückforderung des Netzzuschlages und die Befreiung von der CO2-Abgabe sind nicht möglich.
Energieverbrauchsanalyse (EVA)
Hier werden Massnahmen definiert, welche innerhalb von drei Jahren eine Energieeinsparung von 15 % generieren. Die EVA eignet sich für Betriebe mit nur einem Standort, welche in den kommenden drei Jahren (oder fünf Jahre rückwirkend) überdurchschnittliche Investitionen in Effizienz-Projekte tätigen und wo eine Rückforderung des Netzzuschlages und die Befreiung von der CO2-Abgabe nicht denkbar sind.
Es werden nur Massnahmen in die Zielvereinbarung aufgenommen, welche auch wirtschaftlich sind. Die Wirtschaftlichkeit definiert sich mit einer Paybackzeit von vier Jahren bei Prozessen und acht Jahren bei Infrastrukturmassnahmen. Beim Eingehen einer Universalzielvereinbarung und einer kantonalen Zielvereinbarung können zwei verschiedene Zielemodelle vereinbart werden:
Energieeffizienzziel: Beim Energieeffizienzziel wird mit den Massnahmen ein Emissionsziel definiert, welches ein Unternehmen nach einer Frist von zehn Jahren höchstens ausstossen darf. Dies garantiert eine flexible Massnahmenumsetzung. Mehrere Standorte können gebündelt werden. Mit dem Energieeffizienzziel kann die Rückerstattung des Netzzuschlages oder die Befreiung von der CO2-Abgabe beantragt werden.
Massnahmenziel: Mit dem Massnahmenziel wird aufgezeigt um wie viel die Emissionen in den nächsten zehn Jahren mit den deklarierten Massnahmen reduziert werden.
Ablauf der Zielvereinbarung
1 Betrieb analysieren mehr lesen
2 Massnahmen evaluieren mehr lesen
Aufgrund der umfassenden Analyse erarbeitet der Energiespezialist detaillierte Vorschläge für Effizienzmassnahmen. Er analysiert das Potenzial, berechnet die Wirtschaftlichkeit und priorisiert die Massnahmen je nach Situation Ihres Unternehmens. Analyseergebnisse und vorgeschlagene CO₂- und Energieeffizienzmassnahmen werden in einem Konzept festhalten.
3 Zielvereinbarung eingehen mehr lesen
4 Massnahmen umsetzen mehr lesen
5 Erfolg messen mehr lesen
6 Kosten sparen mehr lesen